§1 VERTRAGSGEGENSTAND UND GÜLTIGKEIT

Die nachstehenden Bedingungen für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages für die in Österreich installierten Computersysteme durchführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

§2 VERTRAGSGEGENSTAND

Die Durchführung der jeweils in der Leistungsbeschreibung definierten vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des vertragsgegenständlichen Produktes oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder des Subunternehmers innerhalb der jeweils normalen Arbeitszeit. Erfolgt auf Wunsch des Auftragnehmers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass er oder eine von ihm beauftragte Person während der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung am Standort anwesend ist und die vom Auftragnehmer gelieferten und zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sowie Datenträger, Testgeräte, Wartungspläne, Testprogramme sowie Handbücher und Dokumentationen verfügbar sind. Bei Wartung von Fremdsoftwareprodukten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Hersteller.

§3 PREISE

Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten) sowie Dokumentation und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

Für Dienstleistungen, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.

Alle Gebühren und Steuern (insbesondere die gesetzliche Umsatzsteuer) werden aufgrund der bei Vertragsabschluss bestehenden Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabebehörden darüber hinaus nachträglich Steuern und Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

§4 LIEFERTERMINE

Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben.

Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.

Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig.

§5 ZAHLUNG

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. Dies gilt nicht für die monatliche Miete.

Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der Bankrate der Oesterreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten.

§6 VERTRAGSDAUER

Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogramms voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates.

§7 HAFTUNG

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachge­wiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretner Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§8 STANDORT

Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostenersatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

§9 EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT

Softwareprogramme (ausgenommen das Datenträgermaterial) sowie in Softwareprogrammen verwendete Dienstprogramme und Routinen, und die diesen beigefügten Dokumentationen, enthalten vertrauliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers und / oder deren Lizenzgebern; sie bleiben zeitlich unbegrenzt uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers bzw. der Lizenzgeber.

Eine entgeltliche und unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie das Anfertigen von Kopien für derartige Zwecke sowie jede andere das Eigentumsrecht des Auftragnehmers oder der Lizenzgeber schmälernde Handlung ist nicht zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Copyright- und Eigentumsvermerke weder aus der Software noch aus der Dokumentation zu entfernen.

Die Anfertigung von Kopien der Softwareprogramme für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftragnehmer unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden.

Ein Verstoß gegen die Eigentums- und Werknutzungsrechte des Auftragnehmers und / oder deren Lizenzgeber berechtigt den Auftragnehmer gem. UrhG, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der betreffenden Software zu untersagen und ihn auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung eines angemessenen Entgelts sowie Schadenersatz zu klagen.
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

§10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftraggebers.

Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers erfolgen vorbehaltlich der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das U.S. Handelsministerium (Department of Commerce) bzw. der zuständigen Behörden eines anderen Ursprungslandes. Es obliegt dem Auftraggeber in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen des U.S. Handelsministeriums, des zuständigen österreichischen Ministeriums und anderer zuständiger Behörden einzuholen, bevor der Auftraggeber solche Produkte, technische Dienste bzw. Systeme, die nach diesem Vertrag geliefert wurden, exportiert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Auftragnehmer über den endgültigen Bestimmungsort der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte und / oder technischen Daten (Software und technische Informationen jeglicher Art) unterrichtet.

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 Datenschutzgesetz einzuhalten.

Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verarbeitung seiner persönlichen Daten (Kundennummer, Name, Anschrift, Mail, Telefonnummer) durch den Auftragnehmer zum Zweck der Zusendung von Werbung / Informationen zu Produkten / Leistungen auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem (E-Mail) Weg einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Graz als vereinbart. Es gilt innerstaatliches österreichisches Recht.

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.